Wie viel ist zu viel?
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Häufige Fragen zu Alkohol
Der weibliche Körper enthält weniger Flüssigkeit als der männliche (Etwa 60 Prozent bei Frauen, etwa 70 Prozent bei Männern). Dadurch verteilt sich der Alkohol bei Frauen auf weniger Flüssigkeit und die Konzentration des Alkohols im Blut (die Promille) ist höher. Darüber hinaus baut die weibliche Leber Alkohol langsamer ab. Auch die Körpergrösse und das Körpergewicht spielen bei der Aufnahme von Alkohol eine Rolle.
Alkohol wird hauptsächlich in der Leber abgebaut. In geringem Mass sind auch Nieren, Lunge und Haut am Abbau beteiligt. Der Alkoholspiegel im Blut steigt rasch und sinkt nur langsam. In einer Stunde kann die Leber, je nach Geschlecht und Körpergrösse, nur rund 0.1 bis 0.15 Promille Alkohol abbauen. Der Abbau kann nicht beschleunigt werden durch vermehrtes Trinken von Wasser, Kaffee oder durch andere so genannte Tricks. Wenn man um Mitternacht mit einem Rausch (bei einem Blutalkoholwert von beispielsweise 1.4 Promille) ins Bett geht, so sind beim Aufwachen am Morgen um 7 Uhr immer noch zwischen 0.35 und 0.7 Promille im Blut.
6,7 Milliarden CHF pro Jahr. Dies entspricht ca. 900 CHF pro Kopf der Schweizer Wohnbevölerung. Oder etwa 17 Millionen CHF pro Tag. Diese Kosten setzen sich zusammen aus dem Produktionsausfall infolge Krankheit, Unfall und Tod, aus Behandlungskosten und der Behebung von Sachschäden.
Man geht davon aus, dass in allen Branchen, über alle Hierarchiestufen statistisch gesehen 5% der Arbeitenden alkoholabhängig sind und 10-15% ein Trinkverhalten zeigen, das als risikoreich eingestuft wird.
In der Regel ist der Konsum von Alkohol in der Freizeit (beispielsweise Wochenende, Feierabend, Mittagszeit, Pausen u.a.) ein Bereich der Persönlichkeitssphäre. Diesbezüglich müssen Mitarbeitende Arbeitgebenden gegenüber keine Auskunft erteilen. Ausnahmen sind schriftliche, vertragliche Regelungen, die vorschreiben, dass Arbeitnehmende Punktnüchtern (0.00 Promille) ihre Arbeit verrichten müssen. In diesem Falle müssen Arbeitnehmende ihren Alkoholkonsum so kontrollieren, dass sie ohne Restalkohol im Blut zu arbeiten beginnen. Arbeitgebende haben das Recht und die Pflicht für die Einhaltung besorgt zu sein. Eine Blutprobe oder Atemluftkontrolle kann nicht ohne weiteres angeordnet werden.
Ja, falls dies im Arbeitsvertrag schriftlich geregelt ist. Falls eine Alkoholkontrolle durch Blutprobe oder Atemluftkontrolle im Vertrag nicht schriftlich geregelt ist, dürfen Arbeitgebende nur dann eine Kontrolle anordnen, wenn folgende drei Punkte erfüllt sind:
- Ein konkreter Verdacht auf Alkoholkonsum besteht
- Betroffene/r stimmt einem Test ausdrücklich zu
- Konkrete, arbeitsplatzbezogene Sicherheitsinteressen liegen vor
Welche Art der Behandlung Sie wählen, liegt in Ihrem Ermessen. Arbeitgebende können jedoch in einer Dreiecksvereinbarung fordern, dass eine angemessene Behandlung stattfindet und so lange andauert bis eine Fachperson diese als abgeschlossen befindet.
Sie können sich bei der ZFA beraten lassen. Telefonische Erstgespräche zur Abklärung der Situation sind gratis. Eine Dreiecksvereinbarung wird zwischen Arbeitgebenden, Arbeitnehmenden und Therapierenden schriftlich abgeschlossen.
Therapeuten und Ärztinnen unterstehen der Schweigepflicht. Die Aufhebung der Schweigepflicht muss schriftlich vereinbart werden. Hingegen können Arbeitgebende verlangen, dass Arbeitnehmende den Arzt von der Schweigepflicht bezüglich der Termineinhaltung entbindet. Diese Massnahme dient der Kontrolle, ob Arbeitnehmende vereinbarte Termine wahrnehmen.
Abhängigkeit ist eine Krankheit, deshalb übernimmt die Krankentaggeldversicherung allfällige Lohnausfälle und Behandlungskosten.
Wenn Sie bei uns ärztliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen, können diese über Ihre Krankenkasse abgerechnet werden.
Die Erstberatung ist für BewohnerInnen der Stadt Zürich und Mitarbeitende von städtischen Betrieben unentgeltlich. Weitere Beratungs- und Therapiegespräche gegen geringe Kostenbeteiligung, abgestuft nach Einkommen. Aus finanziellen Gründen soll aber letztlich niemand auf unsere Dienstleistungen verzichten müssen.
Alle Mitarbeitenden stehen unter beruflicher Schweigepflicht, gewährleisten den Datenschutz und arbeiten politisch und konfessionell neutral. Ohne eine ausdrückliche und schriftliche Entbindung von der Schweigepflicht dürfen also absolut keine Daten an Dritte gehen, es sei denn, es liege eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vor.
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